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Allgemeine Geschäftsbedingungen der uniprinto Mediendienstleistungen

I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung des Lieferers.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


III. Fristen für Lieferung, Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen bis 10.00 Uhr sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Bei Einreichung und Klärung nach 10.00 Uhr gilt der erste Produktionsgang am Folgetag. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dieses gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die angegebene Lieferzeit bezieht sich auf die Produktion bei Selbstabholung aus Gnarrenburg. Bei Anlieferung sind zusätzlich ca. ein bis zwei Tage Laufzeit des Parcelservice hinzu zurechnen.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
4. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5. Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
6. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
7. Entschädigungsansprüche des Bestellers die über die in 5. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
8. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von dem Lieferer zu vertreten ist.
9. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrage zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.


IV. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Aus produktionstechnischen Gründen sind geringfügige Größen- und Stärketoleranzen nicht zu vermeiden. Sie stellen deshalb keinen Mangel des Liefergegenstandes dar. Zählfehler oder Auslesemängel von 5% sind nicht ausgeschlossen und geben keinen Grund zur Reklamation.
4. Bei allen Druckaufträgen behält sich der Lieferer eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.


V. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.


VI. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und vom Lieferer berechnet. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen durch den Lieferer.


VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
3. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Lieferer die Versandkosten trägt oder den Transport selbst durchführt.


VIII. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.


IX. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder der uniprinto Mediendienstleistungen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der uniprinto Mediendienstleistungen als geistige Schöpfung gilt das Urheberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der uniprinto Mediendienstleistungen und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.
Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die uniprinto Mediendienstleistungen in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.


X. Vergütung
Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
dem Entwurfshonorar
dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
dem Werkzeichnungshonorar
Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Designleistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt das Entgelt für das Copyright.
Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die uniprinto Mediendienstleistungen für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


Xl. Fälligkeiten
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Bei Zahlungsverzug kann die uniprinto Mediendienstleistungen Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert von der uniprinto Werbetechnik hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessenen Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und den Restbetrag (2/3) nach Fertigstellung.
Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß § 12 Abs. Nr. /c UStG.


Xll. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten.
Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
Die uniprinto Mediendienstleistungen ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der uniprinto Mediendienstleistungen abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die uniprinto Mediendienstleistungen im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.


Xlll. Eigentumsvorbehalt
An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
Die uniprinto Mediendienstleistungen ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die uniprinto Mediendienstleistungen dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der uniprinto Mediendienstleistungen geändert werden.


XlV. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
Vor der Ausführung und Vervielfältigung sind der uniprinto Mediendienstleistungen Korrekturmuster vorzulegen.
Die Produktionsüberwachung durch die uniprinto Mediendienstleistungen erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die uniprinto Mediendienstleistungen berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der uniprinto Mediendienstleistungen 10-20 einwandfreie ungefaltene Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. uniprinto Mediendienstleistungen ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.


XV. Haftung
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der uniprinto Mediendienstleistungen.
Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die uniprinto Mediendienstleistungen nicht.
Soweit die uniprinto Mediendienstleistungen notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der uniprinto Mediendienstleistungen. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.


XVl. Mängelrügen
(1) Mängelansprüche des Bestellers im Rahmen eines Kaufvertrags oder Werklieferungsvertrags setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Erkennbare Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. In allen Gewährleistungsfällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
(3) Der Lieferant leistet für Mängel der Ware oder der Werkleistung zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Im Falle der Ersatzlieferung ist uns die mangelhafte Ware zuzusenden.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelhafte Teil der Lieferung für den Auftraggeber nicht verwendbar ist.
(6) Sofern der Lieferant die Erfüllung oder die Beseitigung des Mangels ernsthaft und endgültig verweigert und die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
(7) Wir sind berechtigt unbeschadet des § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(8) Sofern der Lieferant die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Besteller gleichfalls nicht zum Rücktritt berechtigt.
(9) Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Lieferant grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(10) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
(11) Die Gewährleistungspflicht ist insoweit ausgeschlossen, als Mängel der beanstandeten Anlage darauf beruhen, dass nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder soweit die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
(12) Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile, die durch unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung oder aufgrund falscher Lagerung zerstört wurden. Eine Gewähr für gleichartigen Ersatz (baugleiche Teile oder Baugruppen) besteht nicht.
(13) Die Gewährleistung gilt außerdem nicht für die natürliche Abnutzung und für Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, Nachlässigkeit bei Pflege oder Wartung, übermäßige Inanspruchnahme, außergewöhnlich aggressive Umweltbedingungen sowie durch die Montage, die durch Dritte (nicht durch uns oder durch uns beauftragte Subunternehmer) oder Eigenmontage zurückzuführen sind. Die Pflege und Reinigung haben nach der Beschreibung der Reinigungsanleitung zu erfolgen.
(14) Ausgefallene Leuchtmittel und Sicherungen sowie handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar. Die Vorschaltgeräte dürfen keiner größeren Umgebungstemperatur wie +50° ausgesetzt sein, ein automatisches Abschalten stellt keinen Mangel dar.


XVll. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die uniprinto Mediendienstleistungen behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.


XVlll. Rückgabebelehrung (nur für Verbraucher!)
Widerrufsrecht
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) oder - wenn ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Info sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-info. zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
uniprinto Mediendienstleistungen
Inh. Ralf Stelke
Hauptstraße 19 20, 23974 Blowatz
Telefax 038427 / 414 899, Email
info@uniprinto.de


XlX. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist Wismar.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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